EFB plus
UMG-RegV: BGBl. II Nr. 152/2012
§ 4. (1) V.EFB-Betriebe müssen:
4. einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
a) eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der V.EFB-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte;
b) Umweltpolitik der Organisation und kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das umweltbezogene Managementsystem der Organisation stützt;
c) Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
d) Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
e) Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken im Referenzdokument bezüglich Abfallwirtschaft, Beschluss der Kommission 2020/519/EU, ABl. Nr. L 115 vom 14.04.2020 S. 1, zu verweisen ist;
f) Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang IV Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind;
g) Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften;
h) Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Art. 25 Abs. 8 der EMAS-Verordnung sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung und
5. der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Z 4, die Stellungnahme des V.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Z 3 vorlegen.
Entsorgungsfachbetriebe
Hier sind alle EFB+ Betriebe mit gültigem Zertifikat: