Der erste Schritt ist die Kontaktaufnahme mit der Geschäftsstelle des V.EFB. Hier können Sie entweder gleich die Erstunterlagen anfordern, oder ein persönliches Informationsgespräch, bei Ihrem Betrieb vor Ort, vereinbaren. Dieses Informationsgespräch ist kostenlos und unverbindlich.
Prinzipiell muss man zwischen den V.EFB-Kosten und den Gutachterkosten unterscheiden. Die V.EFB-Kosten sind nach Anzahl der Standorte eines Unternehmens (Rechtsform) gestaffelt. Bei einem Unternehmen mit einem Standort belaufen sich die Kosten auf 1.738,77 Euro netto, bei 2 – 5 Standorten auf je 1.478,50 Euro netto und ab 6 Standorten auf je 1.162,05 Euro netto.Die Gutachterkosten sind in einem direkten Vertragsverhältnis mit den V.EFB akkreditierten Gutacherorganisationen zu vereinbaren.
Je nach vorhandenem Standard beim Zertifizierungsstart variiert der Zeitumfang für das Gesamtprozedere zwischen 3 und 12 Monaten.
Zur Zeit sind in Österreich etwa 108 Unternehmen mit insgesamt 202 Standorten zertifiziert (Stand 01/2024).
Es gibt diesbezüglich keine repräsentative Größe, d.h. es wurden bereits Unternehmen von 2 Mitarbeitern bis hin zu einigen Hundert zertifiziert. Es freut uns, dass wir somit ein Qualitätssiegel für alle Unternehmen der Abfall- und Entsorgungswirtschaft schaffen konnten.
Die Vorteile bzw. der Nutzen dieses branchenspezifischen Qualitätszertifikates sind vielseitig. Von der Optimierung der Betriebsabläufe, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit über die langfristige Sicherung & Dokumentation der Qualität der Unternehmenstätigkeit, Rechtssicherheit, bis hin zur Deregulierung, gemeinsames Qualitätslobbying durch den V.EFB, Verwendung des EFB-Logos als branchenspezifisches Qualitätszeichen und Schulungen.
Wenn Sie sich zu einer Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb entschlossen haben, sollten Sie möglichst schnell – nach dem Erstkontakt mit der Geschäftsstelle des V.EFB – mit den V.EFB akkreditierten Gutachterorganisationen Kontakt aufnehmen. Die Gutachter sind von Ihnen frei wählbar und es kommt zu einem direkten Vertragsabschluss zwischen Ihnen und der ausgewählten Gutachterorganisation.
Der interne Arbeitsaufwand ist sehr unterschiedlich, je nachdem welcher Standard beim Zertifikationsstart bereits vorhanden ist. Primär kommt man jedoch mit eigenem Personal aus. In manchen Fällen ist eine externe Unterstützung eines Beraters jedoch sinnvoll.
Inhaltlich wird in den meisten Betrieben vieles bereits gelebt. Der Berater kann jedoch bei der Dokumentation und Umsetzung sehr hilfreich sein. Die zusätzlich auftretenden Kosten sollten sich im Regelfall durch Zeitersparnis des eigenen Personals, sowie Strukturverbesserungen schnell refinanzieren lassen.
Der Startschuss erfolgte in Deutschland, wo der Entsorgungsfachbetrieb seit 1996 gesetzlich verankert wurde. Österreich zog im Jahre 2000, auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Abfall- und Entsorgungswirtschaft nach. 2002 begann die Schweiz mit den Vorarbeiten bezüglich einer Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb und orientierte sich sowohl am deutschen, als auch am österreichischen System. 2003 startete Tschechien und führte per Parlamentsbeschluss den Entsorgungsfachbetrieb ein. Es freut uns sehr, dass Tschechien das österreichische Modell einer freiwilligen Selbstverpflichtung gewählt hat. Man kann daher davon ausgehen, dass mittelfristig ganz Europa eine landesinterne Lösung erarbeitet haben wird, damit die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb europaweit für höchste Qualität steht.
Unser Ziel ist es die privatrechtliche Basis für eine freiwillige Regelung zu schaffen. Diese entspricht in Grundzügen der deutschen Vergabeordnung. Zusätzlich sollen die hervorragenden Qualitätsstandards der österreichischen Abfall- und Entsorgungswirtschaft dokumentiert werden. Dadurch soll in Zukunft die Qualität der Tätigkeiten in der Abfall- und Entsorgungswirtschaft eine noch größere Bedeutung erhalten.
Durch den sehr guten Qualitätsstandard der bereits zertifizierten Unternehmen wollen wir diesen auch Benefits liefern. Dies kann einerseits eine gesetzliche Basis für die Zertifizierung sein, andererseits die internationale Anerkennung des Entsorgungsfachbetriebes fördern.
Mit der Kundmachung der UMG Register VO wurden die Anforderungen für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, geregelt. Die Anforderungen gem. §3 UMG Registerverordnung betreffen:
a) klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
b) Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
c) Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen des Betriebes führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
d) Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
e) Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen des Betriebes und bezogen auf die bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
f) sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
g) Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
h) Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.
Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, die Stellungnahme des V.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.
Die V.EFB Dokumente wurden überarbeitet. Um die Umsetzung zum EFB+ zu erleichtern wurden zwei neue Dokumente eingeführt:
Leitfaden zur Umsetzung EFB+ gem. UMG Register Verordnung (Dok. 2.14) eingeführt.
In einem adaptierten Anhang zur V.EFB Prüfliste (Dok. 2.11.1 Version 2) werden die zusätzlichen Anforderungen angeführt und betreffen vor allem die Erstellung eines Berichtes. Der Bericht wird beim V.EFB als „EFB Umwelt Report“ bezeichnet und entspricht den Anforderungen gem. EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS III) Anhang IV / B. Im Gegensatz zur EMAS Zertifizierung wo der Bericht durch das Umweltbundesamt geprüft wird, erfolgt die Prüfung und Freigabe beim V.EFB durch den Fachbeirat.
EMAS ist ein Umweltmanagementsystem für alle Branchen und ist nicht auf die speziellen Bedürfnisse der Abfallwirtschaft ausgelegt. Die Eigenständigkeit der V.EFB Zertifizierung als branchespezifisches System der Abfallwirtschaft bleibt bestehen und wurde durch die gesetzliche Gleichstellung gewürdigt.
Die Basis der EMAS Zertifizierung ist die ISO 14000, beim V.EFB ist die Zertifizierungsgrundlage weiterhin die RAEF. Mittels einer adaptierten V.EFB Prüfliste wird die Umsetzung erleichtert.
Im Gegensatz zur EMAS Zertifizierung wo der Bericht durch das Umweltbundesamt geprüft wird, erfolgt die Freigabe beim V.EFB durch den Fachbeirat. Die Eigenständigkeit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bleibt damit bestehen.
Nein, nur für Betriebe die sich zusätzlich in das neu geschaffene EMAS Register eintragen lassen wollen und somit formal der EMAS national gleichgestellt sind. Um die Umsetzung und Prüfung weiterhin einfach zu ermöglichen, wird die Prüfliste um einen Anhang, der die zusätzlichen Anforderungen die gem. Register Verordnung gestellt werden, erweitert.
Ja zwei Betriebe haben bereits die EFB+ Zertifizierung durchgeführt. Die Fa. Egger am Standort in St. Johann und die Fa. Reststofftechnik haben als Pilotbetrieb fungiert und sind bereits im Register gem. UMG § 15 eingetragen. Der Zertifizierungsumfang wurde um die zusätzlichen Anforderungen erweitert. Die Zertifizierung wurde vom Lebensministerium begleitet.
Vereinfachungen gem. AWG:
§ 71 a Vorabzustimmung: Betreiber bestimmter Abfallbehandlungsanlagen können eine Vorabzustimmung zur Behandlung von Abfällen aus dem Ausland beantragen. Vorteile der Vorabzustimmung:
Gültigkeitsdauer für Zustimmungen bis zu drei Jahre
Zustimmungen, Auflagen, Einwände: Frist von sieben Werktagen ab Übermittlung der Empfangsbestätigung (Fristverlängerung möglich durch Versandortbehörde)
Gültig nur für ortsfeste Behandlungsanlagen für die nicht vorläufige Verwertung von Abfällen
Zuständig: BMLFUW /Bescheid
Vereinfachungen gem. UMG:
Im Wesentlichen sind dies folgende Erleichterungen:
§21: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren, wenn die Investition zu einer Reduktion der Umweltbelastungen pro Produktionseinheit führt
§21: Recht auf Durchführung einer mündliche Verhandlung bei Anlagenänderungen innerhalb von 6 Wochen durch die Behörde
§22: Erlassung eines konsolidierten Bescheids
§23: Absehen von Verwaltungsstrafen bei fahrlässigen Verstößen, wenn der Verstoß sofort gemeldet wird
§24: Entfall der Bestellung und Meldung eines Abfallbeauftragten und Stellvertreter
§24: Entfall der Bestellung und Meldung eines Abwasserbeauftragten
§25: Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten (max. 5 Jahresintervalle)
§25: Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten der EPER-Daten
§26: Entfall der öffentlichen Bekanntgabe von Emissionsdaten gemäß UIG
§26: Entfall der Meldungen gemäß §17 AWG und §20 AWG
§26: Entfall von anderen Meldepflichten auf Antrag
§27: Entfall der Verpflichtung zur Eigenüberprüfung gemäß §82b GewO
§27: Entfall der Eigenüberwachung gemäß §134(4) WRG
Ja, da bereits im Rahmen der letzten Dokumentenüberarbeitung die Fachkunde an die V.EFB Gutachter angepasst wurden. Die Gutachter müssen alle ein in Österreich zugelassener leitender Umweltgutachter mit den erforderlichen Branchenzulassungen sein.
Die jährliche Eintragungsgebühr liegt im Bereich von ca. 250 – 300 €.
Ja! Regelmäßig findet ein EFB Erfahrungsaustausch statt. Weitere Schulungen für unsere Gutachter und dem V.EFB-Gremien sind bereits in Planung.