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Jän 2022
§82b GewO
Entfall der Verpflichtung zur Eigenüberwachung gem. §82b GewO für EFB+ Betriebe ,
Mit dem am 28. Dezember 2018 herausgebrachten Bundesgesetzblatt 112 wurde nun veröffentlicht, dass:
„…gemäß §82b Abs. 6 GewO NEU sind Anlageninhaber, deren Betrieb in ein Register gemäß §15 des Umweltmanagementgesetzes – UMG, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen sind, zu einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne der Abs. 1 bis 5 nicht verpflichtet.“
Das Bundesgesetzblatt dazu finden Sie hier